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Erschließung in Wasserschutzgebieten

Wo darf erschlossen werden?
Außerhalb von Wasserschutzgebieten ist die Anzeige der Bauabsicht ausreichend.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten wird häufig eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig, die von der unteren Wasserbehörde
eines Landkreises ausgestellt wird.
Eine Ablehnung durch die Genehmigungsbehörde ist äußerst selten. Unter Umständen können sich Auflagen hinsichtlich einer
technischen Abdichtung ergeben, wenn beispielsweise das Erdreich sehr Wasser durchlässig ist.

Hier das Beispiel einer behördlichen Stellungnahme:
…da sich das Objekt im Wasserschutzgebiet XxxxxxX, Zone III B befindet, ist nach dem Leitfaden zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmekollektoren ein Erdwärmekollektor prinzipiell möglich, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Der Erdwärmekollektor darf nicht tiefer als 5 m unter GOK sein und keinen Kontakt zum Grundwasser haben. Zusätzlich muss unter der Anlage eine flächenhafte, natürliche, bindige Dichtschicht von mindestens 2 m und einem Durchlässigkeitsbeiwert von 10-6 m/s (schwach durchlässig) oder eine flächenhafte, natürliche, bindige Dichtschicht von mindestens 1 m und einem Durchlässigkeitsbeiwert von kf < 10-8 m/s (sehr schwach durchlässig) vorhanden sein.
Das Einbringen bzw. Ergänzen fehlender Dichtschichten kann auch technisch erfolgen, wobei nur natürliche mineralische Dichtmaterialien zu verwenden sind.
Ersatzweise sind auch Bentonitmatten zulässig. Folien sind nicht zugelassen.


Dichtschichten durch Bentonitmatten
  
Beim Aushub sollte sich möglichst glatte Oberfläche ergeben, worauf die Matte flach anliegen kann.
Mit einem Tragegeschirr werden die 80KG schweren Matten an den Grabenrändern fixiert.