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Abstände zu Bauteilen, Straßen, Nachbar

Bei einer Erschließung gilt es, etwaige Folgen zu erkennen.
Ausreichend Abstand
zur Kellerwand ist erforderlich, um einer Abkühlung der
Außenwand die zu Mehrverbrauchdes Gebäudes führt, vorzubeugen.
Je nach
Bodenbeschaffenheit / Bodenstatik könnten zu geringe Abstände bei der
Erschließung zu einer Unterhöhlung
der Bodenplatte führen.
Allgemeine Grenzabstände sind durch das Bergbaurecht geregelt


Da Erdwärme nicht im Baurecht geregelt ist entsteht oft die Frage:

   “Wie nah darf man eine Kollektor - Erdwärmeanlage
     an die eigenen Grundstücksgrenzen heranbauen?“


Eine verbindliche Antwort darauf, ergibt sich durch das Bergbaurecht. 
Quelle
Erdwärme ist ein bergfreier Bodenschatz der auf dem eigenen Grundstück ohne Gegenleistung für den Staat abgebaut werden darf.

Somit gilt, das Grundstück des Nachbarn darf nicht durch den Entzug betroffen sein, diese Energie gehört Ihrem Nachbarn.
Bei Kollektoren sind 1,5 bis 2m auf jeder Seite einer Grundstücksgrenze als ausreichend für die Erfüllung
einer Rechtslage anzunehmen.

Sofern man in Sachen Platz auf eine nähere Grenzbebauung angewiesen ist, kann man sich nachbarschaftlich organisieren.
Das bedeutet, man entwirft für beide Grundstücke ein nachhaltiges Erdwärmekonzept oder wenn der Nachbar nicht vor hat
Erdwärme zu erschließen, stimmt dieser einer grenznahen Erschließung zu.